Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung. Es verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber den Eltern, die vor Geburt ihres Kindes gearbeitet haben, ein höheres Elterngeld zukommen lässt, als denen, die vorher kein Einkommen hatten. Das hat jetzt das BVerfG festgestellt (BVerfG, Ent. v. 9.11.2011, 1 BvR 1853/11).
Die Beschwerdeführerin war vor Geburt ihres fünften Kindes nicht berufstätig und hatte kein Einkommen. Als Elterngeld bekam sie daher nur den Mindestbetrag in Höhe von EUR 300,00/Monat, der in diesen Fällen gewährt wird. Sie klagte deswegen vor den ordentlichen Gerichten auf Gewährung des Höchstbetrages in Höhe von EUR 1.800,00/Monat. Nachdem sie hier in allen Instanzen erfolglos blieb, legte sie Beschwerde beim BVerfG ein, da sie sich in ihren Grundrechten auf Gleichberechtigung und Schutz der Familie verletzt sah.
Das BVerfG hat die Beschwerde nicht angenommen. Die Ausgestaltung des Elterngeldes sei verfassungskonform. Zwar seien durch die Ungleichbehandlung der verschiedenen familiären Situationen die entsprechenden Grundrechte betroffen. Die Ausgestaltung verfolge jedoch u.a. den legitimen Zweck, jungen Berufseinsteigern die Vereinbarung von Beruf und Familie zu erleichtern. Der Gesetzgeber sei hierbei im Rahmen seines Gestaltungsspielraums geblieben und habe insbesondere auch dafür Sorge getragen, dass Eltern ohne vorheriges Einkommen ebenfalls eine gewisse Förderung erhalten.
Natürlich ist es nicht befriedigend – und ich spreche aus eigener Erfahrung – , dass man dann, wenn man beispielsweise aufgrund vorheriger Kindererziehung kein nennenswertes Einkommen hatte, nur den Mindestsatz des Elterngeldes bekommt. Insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass Eltern, die ein hohes Einkommen hatten und deswegen vermutlich nicht auf das Elterngeld angewiesen wären, einen entsprechend hohes Elterngeld bekommen. Man muss sich jedoch vor Augen führen, dass das Elterngeld als Ersatz für das Gehalt gezahlt wird, das man aufgrund der Auszeit für das neugeborene Kind vorübergehend nicht erhält. Es soll also Berufstätigen ermöglichen bzw. sie ermutigen, trotz ihres Berufs Kinder zu bekommen, ohne erhebliche finanzielle Einbußen fürchten zu müssen oder – schlimmer noch – wegen dieser Einbußen auf Kinder zu verzichten. Das Elterngeld wird also nicht bedingungslos gezahlt, sondern hat eine Lohnersatzfunktion. Dass es hier zu Schwankungen bei der Höhe kommt, liegt in der Natur der Sache.