Kein Testament auf Kosten der Allgemeinheit

In einer Entscheidung aus dem letzten Jahr hat das Sozialgericht Dortmund nun den allgemeinen Trend in der Rechtsprechung bestätigt, wonach Bedürftigentestamente regelmäßig an den strengen Maßstäben der Sittenwidrigkeit scheitern (SG Dortmund, Urt. v. 25.09.2009, S 29 AS 309/09).

In diesem Fall wurde der sozialhilfebedürftiger Kläger (Hartz IV) vom Erblasser in der Weise bedacht, dass ihm der Testamentsvollstrecker nur Auszahlungen aus dem Erbe machen sollte, wenn er dies für Geschenke, Urlaube, Hobbys etc. benötige. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass der Erbe weiter Sozialhilfeleistungen beziehen konnte. Dies hat der Sozialhilfeträger nicht hingenommen und die Hartz IV Leistungen eingestellt.

Dass das rechtmäßig war, hat nun das Sozialgericht bestätigt. Das Testament sei sittenwidrig, da es dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten finanziert, der Lebensunterhalt aber weiterhin von der Allgemeinheit getragen werden muss. Dies widerspräche dem Gedanken des Sozialstaates und sei daher nicht hinnehmbar. Dadurch, dass der Erbe das Testament nicht angefochten habe, habe er seinen Anspruch auf Sozialleistungen verwirkt.

Damit werden die Grenzen der Testierfreiheit einmal mehr verdeutlicht. Diese geht nicht soweit, dass auf Kosten der Allgemeinheit das Erbe so verteilt wird, dass die Sozialhilfebedürftigkeit der Erben mit allen Mitteln aufrecht erhalten werden soll.

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