Gemeinschaftliches Testament lebt durch Wiederheirat nicht wieder auf

Zu den Folgen einer Scheidung – bzw. unter Umständen schon des Einleitens des Scheidungsverfahrens – gehört es, dass testamentarische Verfügungen zugunsten des Ehegatten grundsätzlich unwirksam werden. Dass diese für den seltenen Fall, dass später der gleiche Ehegatte noch einmal geheiratet wird, auch nicht wieder aufleben, hat jetzt das OLG Hamm festgestellt (OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2010, 15 Wx 317/09).

Die Antragstellerin heiratete den Erblasser 1970. 1979 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. 1987 wurde die Ehe geschieden. Einige Jahre später nahmen die beiden die Beziehung wieder auf und heirateten 2009 – nur wenige Tage bevor der Erblasser starb – erneut. Unter Berufung auf das Testament aus dem Jahr 1979 beantragte die Antragstellerin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dies lehnten die unteren Gerichte mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen ab, wonach ein gemeinschaftliches Testament mit der Scheidung unwirksam wird. Ein gegenteiliger Wille des Erblassers konnte nicht festgestellt werden.

Diese Entscheidungen hat das OLG nun bestätigt. Die gesetzlichen Regelungen seien eindeutig. Insbesondere lebe ein Testament durch die Wiederheirat – auch wenn es derselbe Ehepartner ist – nicht wieder auf. Einer solchen Auffassung ständen zwingende systematische Bedenken entgegen.

Diese Entscheidung bestätigt die Empfehlung an Mandanten, regelmäßig ihre letztwilligen Verfügungen auf möglicherweise erforderliche Änderungen zu prüfen. Das gilt besonders im Zusammenhang mit einschneidenden Ereignissen wie Scheidung und Wiederverheiratung.

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Eingeordnet unter Erbrecht

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